Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
393. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird393. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, TKG 2021 erlassen wird
Auf Grund des § 45 Abs. 12 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 45, Absatz 12, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
1. AbschnittAllgemeine VorschriftenMitglieder§ 1.Paragraph eins,
Der Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen (kurz: ?Fachbeirat Netzsicherheit?) besteht aus dem Geschäftsführer der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, als Vorsitzenden (§ 45 Abs. 11 Satz 1 TKG 2021) sowie den gemäß § 45 Abs. 9 TKG 2021 von der Bundesregierung bestellten zwölf Mitgliedern. Der Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen (kurz: ?Fachbeirat Netzsicherheit?) besteht aus dem Geschäftsführer der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, als Vorsitzenden (Paragraph 45, Absatz 11, Satz 1 TKG 2021) sowie den gemäß Paragraph 45, Absatz 9, TKG 2021 von der Bundesregierung bestellten zwölf Mitgliedern.
Amtsperiode§ 2.Paragraph 2,
Die Mitglieder sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Funktionsperiode endet durch Zeitablauf, durch eine Enthebung durch die Bundesregierung gemäß § 45 Abs. 9 TKG 2021 oder durch Tod. Die Mitglieder sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Funktionsperiode endet durch Zeitablauf, durch eine Enthebung durch die Bundesregierung gemäß Paragraph 45, Absatz 9, TKG 2021 oder durch Tod.
Unabhängigkeit§ 3.Paragraph 3,
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat nach Art. 20 Abs. 2 Z 1 B-VG weisungsfrei. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat nach Artikel 20, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG weisungsfrei.
Amtsverschwiegenheit und Transparenz§ 4.Paragraph 4,
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