Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird

393. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird393. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, TKG 2021 erlassen wird

Auf Grund des § 45 Abs. 12 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 45, Absatz 12, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

1. AbschnittAllgemeine VorschriftenMitglieder§ 1.Paragraph eins,

Der Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen (kurz: ?Fachbeirat Netzsicherheit?) besteht aus dem Geschäftsführer der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, als Vorsitzenden (§ 45 Abs. 11 Satz 1 TKG 2021) sowie den gemäß § 45 Abs. 9 TKG 2021 von der Bundesregierung bestellten zwölf Mitgliedern. Der Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen (kurz: ?Fachbeirat Netzsicherheit?) besteht aus dem Geschäftsführer der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, als Vorsitzenden (Paragraph 45, Absatz 11, Satz 1 TKG 2021) sowie den gemäß Paragraph 45, Absatz 9, TKG 2021 von der Bundesregierung bestellten zwölf Mitgliedern.

Amtsperiode§ 2.Paragraph 2,

Die Mitglieder sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Funktionsperiode endet durch Zeitablauf, durch eine Enthebung durch die Bundesregierung gemäß § 45 Abs. 9 TKG 2021 oder durch Tod. Die Mitglieder sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Funktionsperiode endet durch Zeitablauf, durch eine Enthebung durch die Bundesregierung gemäß Paragraph 45, Absatz 9, TKG 2021 oder durch Tod.

Unabhängigkeit§ 3.Paragraph 3,

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat nach Art. 20 Abs. 2 Z 1 B-VG weisungsfrei. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat nach Artikel 20, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG weisungsfrei.

Amtsverschwiegenheit und Transparenz§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsDer Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  • (2)Absatz 2Entscheidungen des Fachbeirats Netzsicherheit von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in anonymisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  • Befangenheit§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz einsErachtet sich ein Mitglied gemäß § 45 Abs. 10 TKG 2021 oder im Sinne des § 7 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für befangen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Erachtet sich der Vorsitzende für befangen, hat er dies jenem Mitglied, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen.Erachtet sich ein Mitglied gemäß Paragraph 45, Absatz 10, TKG 2021 oder im Sinne des Paragraph 7, des allgemeinen...
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