156. Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz ? SKZG) Der Nationalrat hat beschlossen:
1. TeilAllgemeine BestimmungenZiele§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1.Ziffer einsdie Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung für ein Grundkontingent zu verringern (Stromkostenzuschuss);2.Ziffer 2einkommensschwache Haushalte zusätzlich zur Sicherstellung eines leistbaren Grundkontingents durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins?gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis? den von der Haushaltskundin oder dem Haushaltskunden zu zahlenden Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis, den Grundpreis sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, umfasst; nicht umfasst sind Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie sonstige aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse;2.Ziffer 2?Grundkontingent? die maximale Stromverbrauchsmenge in kWh je Zählpunkt, für die der Stromkostenzuschuss gewährt wird;3.Ziffer 3?oberer Referenzenergiepreis? den oberen Schwellenwert in Cent/kWh, bis zu dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum unteren Referenzenergiepreis bemisst;4.Ziffer 4?Stromlieferungsvertrag? den zwischen Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Strom;5.Ziffer 5?unterer Referenzenergiepreis? den unteren Schwellenwert in Cent/kWh, ab dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum vertraglich vereinbarten Energiepreis bemisst.
(2)Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 ? ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022.organisationsgesetz 2010 ? ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,.Gegenstand der Förderung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes leistet der Bund als Träger von Privatrechten1.Ziffer einsnicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss);2.Ziffer 2nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 Abs. 1 und § 100 Abs. 7 Erneuerbarennicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß Paragraph 72, Absatz eins und Paragraph 100, Absatz 7, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG,
BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 7/2022, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).Ausbau-Gesetz ? EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).
(2)Absatz 2Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses bzw. eines Netzkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer.
(4)Absatz 4Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss gelten als nicht anrechenbare Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gemäß § 7 Abs. 5a des SozialhilfeDer...