Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz ? SKZG)

156. Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz ? SKZG) Der Nationalrat hat beschlossen:

1. TeilAllgemeine BestimmungenZiele§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1.Ziffer einsdie Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung für ein Grundkontingent zu verringern (Stromkostenzuschuss);2.Ziffer 2einkommensschwache Haushalte zusätzlich zur Sicherstellung eines leistbaren Grundkontingents durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins?gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis? den von der Haushaltskundin oder dem Haushaltskunden zu zahlenden Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis, den Grundpreis sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, umfasst; nicht umfasst sind Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie sonstige aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse;
  • 2.Ziffer 2?Grundkontingent? die maximale Stromverbrauchsmenge in kWh je Zählpunkt, für die der Stromkostenzuschuss gewährt wird;3.Ziffer 3?oberer Referenzenergiepreis? den oberen Schwellenwert in Cent/kWh, bis zu dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum unteren Referenzenergiepreis bemisst;4.Ziffer 4?Stromlieferungsvertrag? den zwischen Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Strom;5.Ziffer 5?unterer Referenzenergiepreis? den unteren Schwellenwert in Cent/kWh, ab dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum vertraglich vereinbarten Energiepreis bemisst.
  • (2)Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 ? ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022.organisationsgesetz 2010 ? ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,.
  • Gegenstand der Förderung§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes leistet der Bund als Träger von Privatrechten1.Ziffer einsnicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss);
  • 2.Ziffer 2nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 Abs. 1 und § 100 Abs. 7 Erneuerbarennicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß Paragraph 72, Absatz eins und Paragraph 100, Absatz 7, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).Ausbau-Gesetz ? EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).
  • (2)Absatz 2Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses bzw. eines Netzkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
  • (3)Absatz 3Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer.
  • (4)Absatz 4Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss gelten als nicht anrechenbare Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gemäß § 7 Abs. 5a des SozialhilfeDer...
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