Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V)

397. Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V) Aufgrund von § 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG), BGBl. Nr. 263/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V), BGBl. II Nr. 296/2020, wird wie folgt geändert.

1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt, und es wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

  • ?4.Unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Ukraine (IICIHR-Ukraine)...
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