Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak (Ammoniakreduktionsverordnung)

395. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak (Ammoniakreduktionsverordnung) Auf Grund des § 7 Abs. 6 des EmissionsgesetzesAuf Grund des Paragraph 7, Absatz 6, des Emissionsgesetzes-Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:Luft 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Ziel und Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung normiert Maßnahmen für den Sektor Landwirtschaft zur Erreichung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak gemäß Anlage 1 des Emissionsgesetzes-Luft 2018 (EG-L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018.L 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2018,.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.Ziffer einslandwirtschaftliche Nutzflächen: Flächen, die als Ackerflächen, Dauergrünland oder als Obstanlage, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule (auf Ackerflächen oder Dauergrünland), Energieholzfläche oder Christbaumfläche genutzt werden;2.Ziffer 2Ackerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Nutzflächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (einschließlich stillgelegter Flächen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;3.Ziffer 3Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder stillgelegt sind und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;4.Ziffer 4bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens;5.Ziffer 5landwirtschaftlicher Betrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die land- und forstwirtschaftliche Produkte erzeugt und/oder Viehhaltung betreibt;6.Ziffer 6Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (insbesondere Stallmist, Jauche, Gülle) oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form;7.Ziffer 7Gülle: ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann;8.Ziffer 8Jauche: vorwiegend Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen;9.Ziffer 9Biogasgülle: vergorenes Substrat aus der Biogaserzeugung, welches Wirtschaftsdünger und die in Anlage 1 Teil III Z 9 Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100/2004, genannten Ausgangsstoffe enthält;Biogasgülle: vergorenes Substrat aus der Biogaserzeugung, welches Wirtschaftsdünger und die in Anlage 1 Teil römisch III Ziffer 9, Düngemittelverordnung 2004, Bundesgesetzblatt...

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