3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
158.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen DonauPräambel
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
und
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich und
das Land Wien,
vertreten jeweils durch den Landeshauptmann bzw. durch die Landeshauptfrau,
- im Folgenden insgesamt Vereinbarungsparteien genannt ?
sind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau zu setzen, übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1Gegenstand
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Vorhaben im Zeitraum 2022 bis 2030 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, zu fördern. Die geplanten Vorhaben, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind in der Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Vorhaben im Zeitraum 2022 bis 2030 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, zu fördern. Die geplanten Vorhaben, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind in der Anlage 1 ersichtlich.
Artikel 2Finanzierung
- Bund 50 vH;
- betroffenes Land 30 vH;
- Antrag stellender Interessent 20 vH.
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