Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd präzisiert werden und das Eignungsfeststellungsverfahren festgelegt wird (PD-Zuordnungs-Verordnung ? PD-Zuo-V)

399. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd präzisiert werden und das Eignungsfeststellungsverfahren festgelegt wird (PD-Zuordnungs-Verordnung ? PD-Zuo-V) Auf Grund des § 38 Abs. 14 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und des § 3 Abs. 14 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 38, Absatz 14, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, und des Paragraph 3, Absatz 14, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird verordnet:

1. AbschnittBerufspraxisUmfang der Berufspraxis§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDie gemäß § 38 Abs. 2b, 3 und 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und § 3 Abs. 2b, 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, BGBl. Nr. 172/1966, vorgeschriebene Berufspraxis ist ? soweit § 4 nicht anderes bestimmt ? im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, die gemäß § 38 Abs. 2c VBG vorgeschriebene Berufspraxis ist im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zu erbringen.Die gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b,, 3 und 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, und Paragraph 3, Absatz 2 b,, 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, vorgeschriebene Berufspraxis ist ? soweit Paragraph 4, nicht anderes bestimmt ? im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, die gemäß Paragraph 38, Absatz 2 c, VBG vorgeschriebene Berufspraxis ist im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zu erbringen.
  • (2)Absatz 2Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die in einem Dienstverhältnis absolvierten Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind mit dem prozentuellen Ausmaß der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung auf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung anzurechnen.Vollbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die in einem Dienstverhältnis absolvierten Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind mit dem prozentuellen Ausmaß der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung auf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung anzurechnen.
  • Zeitliche Lage der Berufspraxis beim Lehramt Berufsbildung§ 2.Paragraph 2

    Die erforderliche Berufspraxis der über das Zuordnungserfordernis eines Lehramtes der Berufsbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verwendeten Bundesvertragslehrpersonen (§ 38 Abs. 2b VBG) sowie der an Berufsschulen verwendeten Landesvertragslehrpersonen (§ 3 Abs. 2b Z 2 LVG) kann bereits vor dem Abschluss des Bachelor-Lehramtsstudiums der Berufsbildung, jedoch nach einer einschlägigen Berufsausbildung bzw. Berufsbildung zurückgelegt werden. Die erforderliche Berufspraxis der über das Zuordnungserfordernis eines Lehramtes der Berufsbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verwendeten Bundesvertragslehrpersonen (Paragraph 38, Absatz 2 b, VBG) sowie der an Berufsschulen verwendeten Landesvertragslehrpersonen (Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer 2, LVG) kann bereits vor dem Abschluss des Bachelor-Lehramtsstudiums der Berufsbildung, jedoch nach einer einschlägigen Berufsausbildung bzw. Berufsbildung zurückgelegt werden.

    Art der Berufspraxis§ 3.Paragraph 3,

    Eine für die Anstellung fachlich geeignete Berufspraxis im Sinne des § 38 Abs. 2b Z 2, Abs. 2c Z...

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