Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert wird

414. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert wird

Auf Grund der §§ 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 7,, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung des Ministers des Innern betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Ministers des Innern betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Abschnitt mit der Überschrift ?1. Diphtherie.? in Anlage 1 lautet:

?Kranke sowie Krankheitsverdächtige aus der Umgebung Diphtheriekranker (symptomatische Kontaktpersonen) sind so lange abzusondern, bis bei zwei im Abstand von mindestens 24 Stunden durchgeführten Abstrichen...

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