Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023

419. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023Artikel IAnpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund der §§ 63 und 113q des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 63 und 113q des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2023 mit 1,058 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2023 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

§ 2.Paragraph 2,

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2023 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 4/2022 angeführten Beträge wie folgt festgestellt: Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2023 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2022, angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.Ziffer einsIm § 11 Abs. 1Im Paragraph 11, Absatz eins, ??????????statt 628,60 ? mit 665,10 ?;
2.Ziffer 2im § 11 Abs. 2im Paragraph 11, Absatz 2, ??????????statt 25,80 ? mit 27,30 ?;
3.Ziffer 3im § 11 Abs. 3im Paragraph 11, Absatz 3, ??????????statt

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 28,00 ? 47,00 ? 57,10 ? 75,50 ? 94,20 ?
70. Lebensjahres 57,20 ? 94,00 ? 106,70 ? 126,00 ? 150,60 ?
75. Lebensjahres 104,20 ? 141,30 ? 157,50 ? 175,80 ? 195,10 ?
80. Lebensjahres 150,60 ? 188,90 ? 207,40 ? 226,40 ? 245,40 ?

mitnach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 29,60 ? 49,70 ? 60,40 ? 79,90 ? 99,70 ?
70. Lebensjahres 60,50 ? 99,50 ? 112,90 ? 133,30 ? 159,30 ?
75. Lebensjahres 110,20 ? 149,50 ? 166,60 ? 186,00 ? 206,40 ?
80. Lebensjahres 159,30 ? 199,90 ? 219,40 ? 239,50 ? 259,60 ?

4.Ziffer 4im § 12 Abs. 2im Paragraph 12, Absatz 2, ??????????statt 49,70 ? mit 52,60 ?;
5.Ziffer
...

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