Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023

419. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023Artikel IAnpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund der §§ 63 und 113q des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird verordnet:

§ 1.

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2023 mit 1,058 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2023 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

§ 2.

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2023 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 4/2022 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

  • 1.Im § 11 Abs. 1
  • ??????????statt 628,60 ? mit 665,10 ?;
  • 2.im § 11 Abs. 2
  • ??????????statt 25,80 ? mit 27,30 ?;
  • 3.im § 11 Abs. 3
  • ??????????statt

    nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

    50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
    65. Lebensjahres 28,00 ? 47,00 ? 57,10 ? 75,50 ? 94,20 ?
    70. Lebensjahres 57,20 ? 94,00 ? 106,70 ? 126,00 ? 150,60 ?
    75. Lebensjahres 104,20 ? 141,30 ? 157,50 ? 175,80 ? 195,10 ?
    80. Lebensjahres 150,60 ? 188,90 ? 207,40 ? 226,40 ? 245,40 ?

    mitnach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

    50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
    65. Lebensjahres 29,60 ? 49,70 ? 60,40 ? 79,90 ? 99,70 ?
    70. Lebensjahres 60,50 ? 99,50 ? 112,90 ? 133,30 ? 159,30 ?
    75. Lebensjahres 110,20 ? 149,50 ? 166,60 ? 186,00 ? 206,40 ?
    80. Lebensjahres 159,30 ? 199,90 ? 219,40 ? 239,50 ? 259,60 ?

  • 4.im § 12 Abs. 2
  • ??????????statt 49,70 ? mit 52,60 ?;
  • 5.im § 14 Abs. 1
  • ??????????statt je 39,30 ? mit je 41,60 ?,
    ??????????statt 78,60 ? mit 83,20 ?,
    ??????????statt je 118,00 ? mit je 124,80 ?;
  • 6.im § 18 Abs. 4
  • ??????????statt 826,30 ? mit 874,20 ?,
    ??????????statt 1 238,70 ? mit 1 310,50 ?,
    ??????????statt 1 652,10 ? mit 1 747,90 ?,
    ??????????statt 2 065,50 ? mit 2 185,30 ?,
    ??????????statt 2 478,00 ? mit 2 621,70 ?;
  • 7.im § 20
  • ??????????statt 184,50 ? mit 195,20 ?;
  • 8.im § 20a
  • ??????????statt 27,80 ? mit 29,40 ?,
    ??????????statt 44,30 ? mit 46,90 ?,
    ??????????statt 74,00 ? mit 78,30 ?;
  • 9.im § 42 Abs. 1
  • ??????????statt 113,60 ?
    ...

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