Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

425. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2021,, wird verordnet:

Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge ?des Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1??des Verkehrsunternehmen gemäß Absatz eins ?, durch die Wortfolge ?des Verkehrsunternehmens gemäß Abs. 1??des Verkehrsunternehmens gemäß Absatz eins ?, ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 3 Zi.1 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Zi.1 lautet:

  • ?(3)Absatz 31.Ziffer einsDie Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis für die Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer gemäß Beilage 2 für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr. Sollten die erforderlichen Daten zur Ermittlung des erwarteten Abgeltungsanspruchs erst nach dem 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen, wird der erwartete Abgeltungsanspruch zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt gemäß § 8 Abs. 4 nach Vorliegen dieser Daten...
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