Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

199. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Pakistan am 4. November 2022 seine Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 147/2022) hinterlegt und dabei folgenden Vorbehalt angebracht:Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Pakistan am 4. November 2022 seine Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2022,) hinterlegt und dabei folgenden Vorbehalt angebracht:

?1.Ziffer eins Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, dass sie sich durch die in Art. 15 Ab. 2 genannte Verpflichtung nicht gebunden erachtet.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, dass sie sich durch die in Artikel 15, Ab. 2 genannte Verpflichtung nicht gebunden erachtet.

2.Ziffer 2 Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt hiermit, dass nichts in diesem Protokoll als Verpflichtung Pakistans zu verstehen ist, Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen...

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