Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (4. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)

462. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (4. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 392/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4 lautet:Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 4, lautet:

?§ 4. Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung?

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 5 und der Eintrag zu § 5.Im Inhaltsverzeichnis entfällt Paragraph 5 und der Eintrag zu Paragraph 5,

3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  • ?(5)Absatz 5Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.?Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Absatz 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

    ?Alten- und Pflegeheime...

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