Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)

200.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)Vereinbarung gemäß Artikel 15a Absatz eins, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung) Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann ? im folgenden Vertragsparteien genannt ? sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a Abs. 1 BDer Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann ? im folgenden Vertragsparteien genannt ? sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a Absatz eins, B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Artikel 1Gegenstand und Grundsatz

  • (1)Absatz einsGegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria in Linz ? im Folgenden ?Universität?.
  • (2)Absatz 2Ausgehend von § 5 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei.Ausgehend von Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei.
  • Artikel 2Verpflichtungen des Bundes
  • (1)Absatz einsDer Bund verpflichtet sich, das Institute of Digital Sciences Austria durch Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts zu errichten und zu finanzieren.
  • (2)Absatz 2Der Bund verpflichtet sich unter Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten, seiner Anforderungen an die Universität und der Aufgabenerfüllung der Universität zur alleinigen Finanzierung folgender Bereiche:1.Ziffer einsBasisfinanzierung, welche die Deckung aller der Universität aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen in Forschung und Lehre beinhaltet, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden,
  • 2.Ziffer 2Kosten für die Erstausstattung sowie Miet- und Betriebskosten für bestehende Gebäude der Universität Linz, die für die Universität genützt werden,3.Ziffer 3Kosten für die erforderliche Erstausstattung sowie Betriebskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken einschließlich Grundstückskosten.
  • (3)Absatz 3Zusätzlich zu den finanziellen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 trägt der Bund 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude...
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