Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern geändert wird

468. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern geändert wird

Auf Grund des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 194/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl. II Nr. 70/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern?

2.Novellierungsanordnung 2, § 1 inklusive Überschrift lautet:Paragraph eins, inklusive Überschrift lautet:

?Privatnutzung eines überlassenen Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades§ 1.Paragraph eins,

Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, Kraftrad oder Fahrrad für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes: Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967, Kraftrad oder Fahrrad für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:

1.Ziffer einsFür ein Kraftfahrzeug ist § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.Für ein Kraftfahrzeug ist Paragraph 4, der...

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