Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2023 (Saisonkontingentverordnung 2023)

489. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2023 (Saisonkontingentverordnung 2023) Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ? AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2022, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ? AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2022,, wird verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 3 389 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ?..........?????????? 21
Kärnten: ?????????.?????.. 209
Niederösterreich: ??????????..... 53
Oberösterreich: ?????............................ 234
Salzburg: ???????.???????. 963
Steiermark: ?????????????.. 344
Tirol: ?????????............................ 1 009
Vorarlberg: ...????????????? 503
Wien: ???????????????? 53

§ 2.Paragraph 2,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 060 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:??????.???????.. 45
Kärnten: ???????.???????.. 249
Niederösterreich: ???????????. 550
Oberösterreich: ?????............................ 1 164
Salzburg: ???????.???????. 31
Steiermark: ?????????????.. 553
Tirol: ?????????............................ 331
Vorarlberg: ...????????????? 72
Wien: ????...????............................. 65

§ 3.Paragraph 3,

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird zusätzlich ein Kontingent in der Höhe von 119 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelferinnen und Erntehelfern festgelegt und auf folgende Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ...?????.???????.. 11
Kärnten: ???????.???????.. 7
Niederösterreich: ???????????. 20
Oberösterreich: ?????............................ 10
Salzburg: ???????.???????. 4
Steiermark: ?????????????.. 59
Tirol: ?????????............................ 5
Wien: ...????????............................. 3

§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsIm Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2...
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