Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird

482. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird

Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes ? BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Die CRR-Begleitverordnung 2021 ? CRR-BV 2021, BGBl. II Nr. 542/2021, wird wie folgt geändert:Die CRR-Begleitverordnung 2021 ? CRR-BV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des § 2 wird die Wortfolge In der Überschrift des Paragraph 2, wird die Wortfolge ?im Kalenderjahr 2022? durch die Wortfolge ?im Kalenderjahr 2023? sowie im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 die Wortfolge sowie im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, die Wortfolge ?für das Kalenderjahr 2022? durch die Wortfolge ?für das Kalenderjahr 2023? und die Wortfolge ?ab dem 1. Jänner 2020? durch die Wortfolge ?ab dem 1. Jänner 2021? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge ?der geprüfte Jahresabschluss 2020? durch die Wortfolge ?der geprüfte Jahresabschluss 2021? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge ?zum 11. November 2021? durch die Wortfolge ?zum 11. November 2022? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge ?zum 31. Dezember 2021? durch die Wortfolge ?zum 31. Dezember 2022? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2021 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2021 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2021, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden.?Der unter Absatz eins, für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2021 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2021 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2021, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden.?
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