Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Frauenförderungsplan BMK)

481. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Frauenförderungsplan BMK) Auf Grund des § 11a des Bundesgleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. I Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 153/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11 a, des Bundesgleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 153/2020, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt ? Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins, Grundsätze
§ 2Paragraph 2, Geltungsbereich
§ 3Paragraph 3, Ziele
2. Abschnitt ? Personelle Maßnahmen
§ 4Paragraph 4, Frauenförderungsgebot
§ 5Paragraph 5, Ausschreibungen
§ 6Paragraph 6, Wiederholung der Ausschreibung
§ 7Paragraph 7, Auswahlverfahren
§ 8Paragraph 8, Zusammensetzung von Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen und Aufsichtsräten
3. Abschnitt ? Organisatorische Maßnahmen
§ 9Paragraph 9, Gender Mainstreaming
§ 10Paragraph 10, Gender Budgeting
§ 11Paragraph 11, Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung
§ 12Paragraph 12, Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz
§ 13Paragraph 13, Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14Paragraph 14, Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrauen
§ 15Paragraph 15, Informationsrechte
§ 16Paragraph 16, Dienstpflichten
§ 17Paragraph 17, Behandlung von Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 18Paragraph 18, Informationspflichten
§ 19Paragraph 19, Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 20Paragraph 20, Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 21Paragraph 21, Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 22Paragraph 22, Förderung des Wiedereinstiegs
§ 23Paragraph 23, Laufbahn- und Karriereplanung
4. Abschnitt ? Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung
§ 24Paragraph 24, Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils bei der Aus- und Weiterbildung
§ 25Paragraph 25, Spezielle Maßnahmen für Bedienstete der Verwendungs- und Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw. A3/v3 und A4/v4
§26 Förderung des beruflichen Aufstiegs
5. Abschnitt ? Schlussbestimmungen
§ 27Paragraph 27, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 28Paragraph 28, Verweisungen

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGrundsätze§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Gleichstellung und Chancengleichheit zu fördern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle Bedienstete zu gewährleisten.
  • (2)Absatz 2Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und Chancengleichheit sind von allen Bediensteten, insbesondere auch von allen Vorgesetzten, zu unterstützen.
  • Geltungsbereich§ 2.Paragraph 2

    Der vorliegende Frauenförderungsplan gibt einen Rahmen für die Umsetzung der Gleichbehandlung in all jenen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen (§ 2 Abs. 1 B-GlBG) des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Ressort gemäß § 2 Abs. 3 B-GlBG) vor, für die kein eigener Frauenförderungsplan erstellt werden muss. Der vorliegende Frauenförderungsplan gibt einen Rahmen für die Umsetzung der Gleichbehandlung in all jenen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen (Paragraph 2, Absatz eins, B-GlBG) des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Ressort gemäß Paragraph 2, Absatz 3, B-GlBG) vor, für die kein eigener Frauenförderungsplan erstellt werden muss.

    Ziele§ 3.Paragraph 3,

    Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplans sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:

  • (1)Absatz einsErhöhung des Frauenanteils1.Ziffer einsDer Anteil der weiblichen Bediensteten soll in allen Entlohnungs- und Verwendungsgruppen sowie in allen Funktionen im Ressort auf 50% erhöht werden. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote (Anteil der weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten in den einzelnen Entlohnungs- und Verwendungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienststelle) Einfluss nehmen können, sind an diesem Ziel auszurichten.
  • 2.Ziffer 2Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Entlohnungs- und Verwendungsgruppen sowie Funktionen, Kommissionen sowie Beiräten jeweils bestehende Unterrepräsentation solange durch Anhebung der jeweiligen Frauenquote zu beseitigen, bis eine Frauenquote von 50% erreicht ist. Zur Erreichung dieser Zielvorgabe sind alle zwei Jahre die jeweils bestehende Frauenquote ab Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle zu evaluieren und die Frauenförderungsmaßnahmen wie folgt anzuwenden:a)Litera aLiegt die bestehende Frauenquote bei unter 50%, sind Frauenförderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten zwei Jahre ab der festgestellten Unterrepräsentation um 10% zu erhöhen;b)Litera bliegt die bestehende Frauenquote bei unter 10%, sind Frauenförderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten zwei Jahre ab der festgestellten Unterrepräsentation zu verdoppeln;c)Litera cliegt die bestehende Frauenquote bei 0%, sind Frauenförderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, innerhalb der nächsten zwei Jahre ab der festgestellten Unterrepräsentation eine Frauenquote von 5% zu erreichen.3.Ziffer 3Die jeweilige Unterrepräsentation von Frauen im Hinblick auf den Gesamtpersonalstand sowie insbesondere den jeweiligen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen, ressortspezifischen Leitungsfunktionen, sonstigen Funktionen, Beiräten sowie Kommissionen ergibt sich aus dem jeweiligen ressortspezifischen Teil 1 des Gleichbehandlungsberichts des Bundes (§ 12 B-GlBG).Die jeweilige Unterrepräsentation von Frauen im Hinblick auf den Gesamtpersonalstand sowie insbesondere den jeweiligen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen, ressortspezifischen Leitungsfunktionen, sonstigen Funktionen, Beiräten sowie Kommissionen ergibt sich aus dem jeweiligen ressortspezifischen Teil 1 des Gleichbehandlungsberichts des Bundes (Paragraph 12, B-GlBG).
  • (2)Absatz 2Gleichstellung und Chancengleichheit
  • Es ist die nachhaltige Sicherstellung von Gleichstellung und Chancengleichheit für weibliche Bedienstete anzustreben. Frauen sind als gleichberechtigte und gleichwertige Playerinnen in der Berufswelt anzuerkennen. Auf allen Hierarchieebenen ist eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen zu fördern. Weibliche Bedienstete sind in die Informations- und Entscheidungsprozesse auf allen Ebenen des Ressorts einzubeziehen. Aktive Förderungsmaßnahmen sollen den weiblichen Bediensteten die Wahrnehmung ihrer Rechte und Chancen erleichtern.

  • (3)Absatz 3Gender Mainstreaming
  • Die Strategie des Gender Mainstreamings ? die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen ? ist in allen Tätigkeitsbereichen des Ressorts zu verankern.

  • (4)Absatz 4Vereinbarkeit von Beruf und Familie
  • Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen und beruflicher Interessen sind zu optimieren. Die Inanspruchnahme von Väterkarenz oder Elternteilzeit aufgrund von Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige durch Männer ist zu fördern. Stereotype gesellschaftliche Rollenbilder sollen so durch neue Role Models ersetzt werden.

  • (5)Absatz 5Einbindung in Entscheidungsprozesse
  • Alle erforderlichen Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der weiblichen Bediensteten an den Entscheidungsstrukturen sind sicherzustellen und deren Anteil in allen Leitungsfunktionen, Gremien und Kommissionen zu erhöhen.

  • (6)Absatz 6Personalplanung und -entwicklung1.Ziffer einsIm Bereich der Personalplanung und -entwicklung ist insbesondere das Potenzial der weiblichen Bediensteten zu fördern. Eine wesentliche Aufgabe ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe von weiblichen Bediensteten an Aus- und Weiterbildung, beruflichem Weiterkommen und...
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