Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich geändert wird

493. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich?

2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:

?§ 1.Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,2.Ziffer 2der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152,3.Ziffer 3der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und4.Ziffer 4der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Uniongemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im ?Produzierenden Bereich? zu erstellen.?gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im ?Produzierenden Bereich” zu erstellen.?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 entfällt die Ziffer 3 und die Ziffern 4 und 5 erhalten jeweils die Bezeichnung In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Ziffer 3 und die Ziffern 4 und 5 erhalten jeweils die Bezeichnung ?3? und ?4?.

4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 5 entfällt und Abs. 6 erhält die Bezeichnung Paragraph 3, Absatz 5, entfällt und Absatz 6, erhält die Bezeichnung ?Abs. 5?.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 1 Z 2 bis Z 5 und Abs. 2 Z 2 hat jeweils die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 2, hat jeweils die Wortfolge ?sowie Arbeitsgemeinschaften? zu entfallen und in § 11 Abs. 1 Z 2 a) hat das Wort zu entfallen und in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, a) hat das Wort ?Arbeitsgemeinschaften? samt Beistrich zu entfallen.

6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 Z 4 a) wird die Bezeichnung In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, a) wird die Bezeichnung ?Verordnung (EG) Nr. 2223/96? durch die Bezeichnung ?Verordnung (EU) Nr. 549/2013? ersetzt.

7.Novellierungsanordnung 7, In den § 5 Abs. 1 Z 1 b) sowie in § 9 wird die Wortfolge In den Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, b) sowie in Paragraph 9, wird die Wortfolge ?Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger? durch die Wortfolge ?Dachverband der...

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