Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG-Durchführungsverordnung)

490. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG-Durchführungsverordnung) Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 16 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes ? DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022, und der §§ 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3,, 7 Absatz 5,, 14 Absatz 3 und 16 Absatz 3, des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes ? DPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, und der Paragraphen 86 a, sowie 97 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ? BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird verordnet:

1. AbschnittNachweispflicht eines freigestellten Plattformbetreibers§ 1.Paragraph eins,

Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) festzustellen (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes ? DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden. Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (Paragraph 2, Absatz 2, FinanzOnline-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,) festzustellen (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (Paragraph 4, Absatz 3, des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes ? DPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden.

§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsBerechtigt zur Stellung eines Antrags nach § 1 sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.Berechtigt zur Stellung eines...
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