Bundesgesetz über eine Fachstelle zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung (Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz ? FNBG)

218. Bundesgesetz über eine Fachstelle zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung (Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz ? FNBG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Zielbestimmung§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist eine stärkere Berücksichtigung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der nationalen, europäischen und internationalen Normung entsprechend der österreichischen Normungsstrategie und dem Normengesetz 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, in der jeweils geltenden Fassung, durch Sicherstellung organisatorischer Voraussetzungen. Ziel dieses Bundesgesetzes ist eine stärkere Berücksichtigung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der nationalen, europäischen und internationalen Normung entsprechend der österreichischen Normungsstrategie und dem Normengesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Produktsicherheitsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, durch Sicherstellung organisatorischer Voraussetzungen.

Fachstelle für Beteiligung an der Normung§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsZur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung wird die Bundesanstalt ?Fachstelle Normungsbeteiligung? (im Folgenden: Fachstelle) als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
  • (2)Absatz 2Die Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.
  • (3)Absatz 3Die Fachstelle kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.
  • Aufgaben der Fachstelle§ 3.Paragraph 3

    Die Fachstelle hat insbesondere nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:

    1.Ziffer einsEinbringen der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Normung;2.Ziffer 2Einbringen der Interessen von Menschen mit Behinderungen in die Normung;3.Ziffer 3Identifizierung und Vorschlag von relevanten Aktivitäten im Bereich nationaler, europäischer und internationaler Normung sowie den damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen und administrativen Aktivitäten;4.Ziffer 4Teilnahme an ausgewählten Gremien, insbesondere Normungsgremien, oder deren Beschickung (Nominierung, Betreuung) mit qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern;5.Ziffer 5 Zusammenarbeit mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;6.Ziffer 6Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Behindertenrat;7.Ziffer 7Pflege von Kontakten mit Organisationen, deren Zielsetzung Verbraucherschutz oder Barrierefreiheit einschließt;8.Ziffer 8Erstellung von Berichten, Kommentaren und Positionspapieren;9.Ziffer 9Erarbeitung von Projektbeschreibungen für externe Studien und Identifizierung von Auf-tragnehmerinnen und -nehmern für diese;10.Ziffer 10Öffentlichkeitsarbeit (zB Presseaussendungen, Website...

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