Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten (Stromverbrauchsreduktionsgesetz ? SVRG)

235. Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten (Stromverbrauchsreduktionsgesetz ? SVRG) Der Nationalrat hat beschlossen:

1. TeilAllgemeine BestimmungenZiel§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, den Stromverbrauch in Spitzenzeiten zu reduzieren, um die Strompreise zu senken und den Verbrauch von fossilen Brennstoffen zu minimieren.

Bezugnahme auf Unionsrecht§ 2.Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 7. Oktober 2022, S. I/1 (Notfallmaßnahmenverordnung).

Begriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins?Stromverbrauchsreduktion? die tatsächliche Senkung des Bruttostromverbrauchs in gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten gegenüber einem prognostizierten oder erwarteten Bruttostromverbrauch oder die Verlagerung des Stromverbrauchs aus gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten in andere Tagesstunden;?Stromverbrauchsreduktion? die tatsächliche Senkung des Bruttostromverbrauchs in gemäß Paragraph 4, ermittelten Spitzenzeiten gegenüber einem prognostizierten oder erwarteten Bruttostromverbrauch oder die Verlagerung des Stromverbrauchs aus gemäß Paragraph 4, ermittelten Spitzenzeiten in andere Tagesstunden;
  • 2.Ziffer 2?Energie aus erneuerbaren Quellen? Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas.
  • (2)Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Notfallmaßnahmenverordnung und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 ? ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Notfallmaßnahmenverordnung und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 ? ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,.
  • 2. TeilSpitzenzeitenErmittlung der Spitzenzeiten§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Spitzenzeiten werden nach dem folgenden Verfahren ermittelt:1.Ziffer einsFür den gesamten Zeitraum gemäß Z 3 werden tagesweise Zeitfenster ermittelt, in denen der Bruttostromverbrauch im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. März der Jahre 2017 bis 2022, ausgenommen Dezember 2022, durchschnittlich am höchsten war.Für den gesamten Zeitraum gemäß Ziffer 3, werden tagesweise Zeitfenster ermittelt, in denen der Bruttostromverbrauch im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. März der Jahre 2017 bis 2022, ausgenommen Dezember 2022, durchschnittlich am höchsten war.
  • 2.Ziffer 2Als Spitzenzeiten werden täglich jene Stunden innerhalb der gemäß Z 1 festgelegten Zeitfenster ermittelt, in denen der Bruttostromverbrauch, der voraussichtlich nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, am höchsten ist.Als Spitzenzeiten werden täglich jene Stunden innerhalb der gemäß Ziffer eins, festgelegten Zeitfenster ermittelt, in denen der Bruttostromverbrauch, der voraussichtlich nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, am höchsten ist.3.Ziffer 3Die Spitzenzeiten müssen insgesamt mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. März 2023 entsprechen.
  • (2)Absatz 2Bei der Ermittlung der Spitzenzeiten kann auf Basis von Vergangenheitswerten ein Grenzwert für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen festgelegt werden, bei dessen Unterschreitung die jeweilige Stunde jedenfalls den Spitzenzeiten zu zuordnen ist. Der Grenzwert kann täglich angepasst werden, um die Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß Abs. 1 bestmöglich zu erreichen.Bei der Ermittlung der Spitzenzeiten kann auf Basis von Vergangenheitswerten ein Grenzwert für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen festgelegt werden, bei dessen Unterschreitung die jeweilige Stunde jedenfalls den Spitzenzeiten zu zuordnen ist. Der Grenzwert kann täglich angepasst werden, um die Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß Absatz eins, bestmöglich zu erreichen.
  • (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 ermittelten Spitzenzeiten und die zugrundeliegende Berechnung sind im Internet zu veröffentlichen.Die gemäß Absatz eins, ermittelten Spitzenzeiten und die zugrundeliegende Berechnung sind im Internet zu veröffentlichen.
  • Stromverbrauchsreduktion§ 5.Paragraph 5

    Während der gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten ist der Bruttostromverbrauch um durchschnittlich mindestens 5 % zu reduzieren. Während der gemäß Paragraph 4, ermittelten Spitzenzeiten ist der Bruttostromverbrauch um durchschnittlich mindestens 5 % zu reduzieren.

    3. TeilFreiwillige Maßnahmen und sonstige EinsparungenFreiwillige Maßnahmen§ 6.Paragraph 6,

    Um in den gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten die Reduktion des Bruttostromverbrauchs zu erreichen, können insbesondere folgende Maßnahmen gesetzt werden: Um in den gemäß Paragraph...

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