Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMKÖS-Grundausbildungsverordnung)

512. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMKÖS-Grundausbildungsverordnung) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der geltenden Fassung und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ressortbereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  • (2)Absatz 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
  • (3)Absatz 3Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst:1.Ziffer einsdie Zentralleitung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß Geschäftseinteilung,
  • 2.Ziffer 2das Bundesdenkmalamt,3.Ziffer 3die Hofmusikkapelle und4.Ziffer 4das Österreichische Museum für Volkskunde.Ziel der Grundausbildung§ 2.Paragraph 2

    Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

    Ausbildungsleiterin und Ausbildungsleiter, Mentorin und Mentor§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsAusbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die Grundausbildung zuständig ist.
  • (2)Absatz 2Für die Dauer der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter jeder und jedem Auszubildenden eine oder ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortliche oder verantwortlicher und entsprechend geeignete Mentorin oder geeigneter Mentor zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin oder Mentor erfolgt freiwillig.
  • Ausbildungsformen§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.
  • (2)Absatz 2Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.
  • (3)Absatz 3Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
  • Aufbau der Grundausbildung§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz einsDie Grundausbildung besteht aus1.Ziffer einsder Erstorientierung,
  • 2.Ziffer 2der theoretischen Ausbildung und3.Ziffer 3der praktischen Verwendung.
  • (2)Absatz 2Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
  • ...

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