Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird

504. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 wird der Verweis auf In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Verweis auf ?§ 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967??§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967? durch den Verweis ?§ 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967??§ 2 Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 Z 3 werden am Ende folgende Sätze angefügt:In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, werden am Ende folgende Sätze angefügt:

?Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Kraftfahrzeuge im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 4b werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 4 b, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

?Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Fahrräder oder Krafträder im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.?

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