Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

  1. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

    Inhaltsverzeichnis

    Art. Bezeichnung
    1 Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015
    2 Änderung der Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016
    3 Änderung der Prüfungsordnung BMHS
    4 Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen an BMHS
    5 Änderung der Schulzeitverordnung
    6 Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

    Artikel 1Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

    Auf Grund

  2. Ziffer einsdes Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 68a und 72, sowie2.Ziffer 2des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,wird verordnet:

    Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, BGBl. II Nr. 262/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

  3. Novellierungsanordnung 1, Dem Art. 1 § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Artikel eins, Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  4. ?(6)Absatz 6Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:1.Ziffer einsAnlage 1.11 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. und II. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft; tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der römisch eins. und römisch II. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
  5. 2.Ziffer 2Anlage 1.17 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. bis IV. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der V. Jahrgänge mit 1. September 2023 in Kraft.? tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der römisch eins. bis römisch IV. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der römisch fünf. Jahrgänge mit 1. September 2023 in Kraft
  6. Novellierungsanordnung 2, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.11 und 1.17 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 1.11 und 1.17.

    Artikel 2Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

    Auf Grund

  7. Ziffer einsdes Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 und 59, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a, 58 und 59, sowie2.Ziffer 2des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,wird verordnet:

    Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, BGBl. II Nr. 240/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

  8. Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

    ?§ 1a.Paragraph eins a,

    Für die Fachschule für Berufstätige für Mechatronik wird der in den Anlagen 2 und 2.1 enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.?

  9. Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  10. ?(5)Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser...

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