Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und Sonderschulen, die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

  1. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und Sonderschulen, die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den ReligionsunterrichtArtikel 1Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen

    Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:

    Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020, wird wie folgt geändert:

  2. In § 1 wird das Wort ?fünften? durch das Wort ?Siebenten? ersetzt.

  3. In § 4 Abs. 1 lit. a wird jeweils die Wendung ?Muttersprachlicher Unterricht? durch das Wort ?Erstsprachenunterricht? ersetzt.

  4. In § 4 Abs. 1 lit. e wird die Wendung ?Z 4 und 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule? durch die Wendung ?Anlage A, Fünfter Teil, Z 8 letzter Absatz? ersetzt.

  5. Dem § 5 wird folgender Abs. 28 angefügt:

  6. ?(28) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:
  7. 1.§ 1, § 4 Abs. 1 lit. a und e sowie die Anlage A treten hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft;
  8. 2.Anlage A Erster Teil Z 4 tritt hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.?
  9. Die Anlage A wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A ersetzt.

    Artikel 2Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

    Auf Grund

  10. 1.des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021,
  11. 2.des § 2 Abs. 1 und des § 3...

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