Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2022 geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2022)

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2022 geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2022) Auf Grund der §§ 16, 25, 25a und 25b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16,, 25, 25a und 25b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, wird verordnet:

    Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2022 ? COVID-19-EinreiseV 2022), BGBl. II Nr. 186/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 367/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2022 ? COVID-19-EinreiseV 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck ?(Anlage 1)? die Wort- und Zeichenfolge ?sowie aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 2)? eingefügt.

  3. Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  4. ?(2a)Absatz 2 aStaaten und Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko sind solche, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen, wie insbesondere ein signifikanter Anstieg an SARS-CoV-2 Fällen mit unbekannten Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich.?
  5. Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 Z 6 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, wird nach dem Wort ?Transitpassagieren? die Wort- und Zeichenfolge ?? mit Ausnahme solcher, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen und in einen EU-/EWR-Staat weiterreisen ?? eingefügt.

  6. Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort ?einem? die Wortfolge ?zentral zugelassenen oder? eingefügt.

  7. Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Zahl In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird die...

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