Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
14. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Auf Grund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (BAuf Grund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird verordnet:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für FinanzenPräambel
Das Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
Ziele§ 1.Paragraph eins,
Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes des Bundesministeriums für Finanzen sind insbesondere folgende Ziele zu erreichen:
1.Ziffer einsAbbau direkter sowie indirekter Benachteiligungen oder Bevorzugungen aufgrund des Merkmales ?Geschlecht?.2.Ziffer 2Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen in allen Funktionen und Tätigkeiten.3.Ziffer 3Förderung der Anliegen und Unterstützung von Maßnahmen zur Frauenförderung unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere unter den Führungskräften.4.Ziffer 4Verstärkte Integration von Frauenförderung in die Personalplanung und ?entwicklung.5.Ziffer 5Die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen.6.Ziffer 6Die Erhöhung der Vereinbarkeit beruflicher und privater ? insbesondere familiärer ? Verpflichtungen für Frauen und Männer. Die Schaffung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfeldes durch das Anstreben von Vereinbarkeit von Beruf und familiären Verpflichtungen.7.Ziffer 7Die Erhöhung der Akzeptanz zur Übernahme familiärer Verpflichtungen (z. B. Väterkarenz) durch Männer im Ressort.8.Ziffer 8Die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung, in Kommissionen und in Gremien.9.Ziffer 9Die Anhebung des Frauenanteils gemäß den Vorgaben der §§ 11 ff B-GlBG in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind (siehe Die Anhebung des Frauenanteils gemäß den Vorgaben der Paragraphen 11, ff B-GlBG in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind (siehe Anlage 1). Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation. Eine bereits erreichte Frauenquote in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. ist jedenfalls zu wahren.10.Ziffer 10Die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen gemäß den Vorgaben der §§ 3 und 4.Die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen gemäß den Vorgaben der Paragraphen 3 und 4.11.Ziffer 11Die Strategie des Gender Mainstreaming ? die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen ? in sämtliche Maßnahmen und Politiken, in die Organisation und in das System der Personalplanung und Personalentwicklung des Bundesministeriums für Finanzen zu integrieren und als durchgängiges Prinzip zur Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Tätigkeitsbereichen des Bundesministeriums für Finanzen zu verankern und umzusetzen.12.Ziffer 12Die Gewährleistung eines effizienten Schutzes der Würde am Arbeitsplatz, insbesondere das Vorgehen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.13.Ziffer 13Die aktive Rolle des Finanzressorts, die Gleichbehandlungsthematik in einer Vorbildfunktion nach außen zu vertreten und so als Organisation auf das gesellschaftliche Umfeld positiv zu wirken.MaßnahmenVorrangige Aufnahme gemäß § 11b BVorrangige Aufnahme gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG§ 2.Paragraph 2,
Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b BGlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2021 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.
Vorrang beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c BVorrang beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG§ 3.Paragraph 3,
Frauenanteil 31. Dezember 2021: | Frauenanteil 31. Dezember 2025: |
von 0 % | auf 10 % |
bis 10 % | auf 20 % |
bis 25 % | auf 35 % |
bis 35 % | auf 50 % |
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