Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert werden

17. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert werdenArtikel 1Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die der FMA nach nationalem Recht vorzulegenden Stammdatenmeldungen der Wertpapierfirmen ? Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV) Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes ? WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 47, Absatz 3, des Wertpapierfirmengesetzes ? WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird verordnet:

1. AbschnittAllgemeine VorschriftenZweck§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.

Anwendungsbereich§ 2.Paragraph 2,

Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2018 haben Meldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten. Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, WAG 2018 haben Meldungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten.

2. AbschnittKonkretisierung der MeldungenMeldestichtage und Meldefristen§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsJede Veränderung der gemäß § 4 zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.Jede Veränderung der gemäß Paragraph 4, zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
  • (2)Absatz 2Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei giltDie Meldelage einen Monat nach Ablauf...
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