Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 25 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

  1. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 25 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof3. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in Paragraph 25, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5,, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Jänner 2023, zu Recht erkannt:

?I.Ziffer römisch einsIn § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz ? GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 13/2014 werden folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:In Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz ? GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, werden folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:1.Ziffer einsder Satz ?a) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.?;2.Ziffer 2der Satz ?b) Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil...

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