Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

23. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 bis 3 und 10 Abs. 1 Z 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2022, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 2, Absatz eins bis 3 und 10 Absatz eins, Ziffer 5, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2022,, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2022, wird wie folgt geändert:Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 18 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz lautet:

?Die Ärztin/der Arzt, die Zahnärztin/der Zahnarzt oder die Tierärztin/der Tierarzt hat das Rezept, durch Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite, als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.?

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aBei Verschreibung von Suchtgift im Wege des ?elektronischen Rezepts? (e-Rezept) des elektronischen Verwaltungssystems gemäß § 31a ASVG hat die Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung über ein in e-Rezept bereitgestelltes Kennzeichnungsfeld zu erfolgen.?Bei Verschreibung von Suchtgift im Wege des ?elektronischen Rezepts? (e-Rezept) des elektronischen Verwaltungssystems gemäß Paragraph 31 a, ASVG hat die Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung über ein in e-Rezept bereitgestelltes Kennzeichnungsfeld zu erfolgen.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

    ?Die Verordnung des Suchtgiftes ist von der/dem verschreibenden Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Tierärztin/Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und die in § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Sofern bei der Verschreibung eine Suchtgiftvignette verwendet wurde, hat die Dokumentation auch die fortlaufende Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette zu enthalten. Die...

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