Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAW-Grundausbildungsverordnung)

35. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAW-Grundausbildungsverordnung) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der geltenden Fassung und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:

1.Ziffer einsZentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft2.Ziffer 2Arbeitsinspektion3.Ziffer 3Burghauptmannschaft Österreich4.Ziffer 4Beschussämter5.Ziffer 5Bundesmobilienverwaltung6.Ziffer 6BundeswettbewerbsbehördeZiele der Grundausbildung§ 2.Paragraph 2,

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsAusbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Ausbildung zuständig ist.
  • (2)Absatz 2Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
  • Ausbildungsformen§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.
  • (2)Absatz 2Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.
  • Aufbau der Grundausbildung§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz...
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