Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

15.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Declaration

?In accordance with Article 12, paragraph 2, of the Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents, the Republic of Austria had raised an objection to the accession of the Dominican Republic to the Convention.

Following a review of this objection, the Republic of Austria has decided to withdraw its objection to the accession of the Dominican Republic to the Convention.?Following a review of this objection, the Republic of Austria has decided to withdraw its objection to the accession of the Dominican Republic to the Convention.”

(Übersetzung) Erklärung

?Die Republik Österreich hatte gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 einen Einspruch2 gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen erhoben.

Nach einer Überprüfung dieses Einspruchs hat die Republik Österreich entschieden, ihren Einspruch gegen den...

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