Kundmachung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich

58. Kundmachung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich

Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:Auf Grund des Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

1.Ziffer einsDie Anerkennung der Japanischen Evangelischen Gemeinde in Wien wurde mit Wirkung vom 22. Februar 2022 durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B. widerrufen und die Vereinbarung mit der Japanischen Evangelischen Gemeinde in Wien über deren Anerkennung als Personalgemeinde nach Art. 25 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich ordnungsgemäß gekündigt.Die Anerkennung der Japanischen Evangelischen Gemeinde in Wien wurde mit Wirkung vom 22. Februar 2022 durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B. widerrufen und die Vereinbarung mit der Japanischen Evangelischen Gemeinde in Wien über deren...

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