Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Frequenznutzungsverordnung 2013, die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden sowie die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert werden
61. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Frequenznutzungsverordnung 2013, die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden sowie die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert werdenArtikel 1Änderung der Frequenznutzungsverordnung 2013
Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet:
Die Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 Z 43 wird ein Strichpunkt angefügt.
2. § 2 Abs. 2 Z 10 lautet:
3. § 2 Abs. 2 Z 13, 22, 33, 35, 41 und 48 entfällt.
4. In § 2 Abs. 2 Z 57 wird die Zahl ?2016? durch die Zahl ?2020? ersetzt.
5. § 2 Abs. 2 Z 60 lautet:
6. Nach § 2 Abs. 2 Z 61 wird ein Strichpunkt angefügt; es wird folgende Z 62 angefügt:
7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
?§ 9a.
Die Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst sind in der Anlage 4 zusammengefasst und können für einzelne Frequenzbereiche zusätzliche erforderliche technische Nutzungsbedingungen und Verhaltensvorschriften enthalten. Diese sind bei der Durchführung von Amateurfunk zu befolgen.?
8. § 10 Z 7 entfällt.
9. § 10 Z 9 lautet:
10. § 10 Z 14 lautet:
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