Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Frequenznutzungsverordnung 2013, die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden sowie die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert werden

61. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Frequenznutzungsverordnung 2013, die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden sowie die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert werdenArtikel 1Änderung der Frequenznutzungsverordnung 2013

Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet:

Die Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 Z 43 wird ein Strichpunkt angefügt.

2. § 2 Abs. 2 Z 10 lautet:

  • ?10.?DRM+? Digital Radio Mondiale (Schmalbandiges digitales Rundfunksystem);?
  • 3. § 2 Abs. 2 Z 13, 22, 33, 35, 41 und 48 entfällt.

    4. In § 2 Abs. 2 Z 57 wird die Zahl ?2016? durch die Zahl ?2020? ersetzt.

    5. § 2 Abs. 2 Z 60 lautet:

  • ?60.?EGNOS? European Geostationary Navigation Overlay Service (europäisches Funkortungssystem mit Korrektursignalübertragung);?
  • 6. Nach § 2 Abs. 2 Z 61 wird ein Strichpunkt angefügt; es wird folgende Z 62 angefügt:

  • ?62.?Blockzuteilung? Frequenzbereiche für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Richtfunkanlagen im Sinne des § 37 Abs. 2 TKG 2021, welche nur in größeren geografischen Gebieten als in einem lokalen Einsatzgebiet im Sinne der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998, in der jeweils gelten Fassung, bewilligt werden.?
  • 7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

    ?§ 9a.

    Die Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst sind in der Anlage 4 zusammengefasst und können für einzelne Frequenzbereiche zusätzliche erforderliche technische Nutzungsbedingungen und Verhaltensvorschriften enthalten. Diese sind bei der Durchführung von Amateurfunk zu befolgen.?

    8. § 10 Z 7 entfällt.

    9. § 10 Z 9 lautet:

  • ?9.die ?Entscheidung der Kommission Nr. 2006/771/EG? die Entscheidung zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite Nr. 2006/771/EG, ABl. Nr. L 312 vom 11.08.2006 S. 66, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss Nr. 2022/180/EU, ABl. Nr. L 29 vom 10.02.2022 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 56,?
  • 10. § 10 Z 14 lautet:

  • ?14.die ?Entscheidung der Kommission Nr. 2008/294/EG? die Entscheidung der Kommission über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von...
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