Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems

60. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems

Auf Grund des § 125 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:Auf Grund des Paragraph 125, Absatz 5, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Gegenstand§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsZweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 übermitteln können.Zweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, den Endnutzern Warnmeldungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, übermitteln können.
  • (2)Absatz 2Im Rahmen dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, in welcher technischen Form Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 von Mobilfunkbetreibern gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern zu übermitteln sind.Im Rahmen dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, in welcher technischen Form Warnmeldungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, von Mobilfunkbetreibern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, den Endnutzern zu übermitteln sind.
  • Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2

    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

    1.Ziffer eins?Mobilfunkbetreiber? Anbieter von öffentlichen mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, welche ein eigenständiges Funknetz betreiben (physikalische Netzbetreiber), und auch mobile virtuelle Netzbetreiber (Mobile Virtual Network Operator ? MVNO), welche die Netzinfrastruktur von anderen Netzbetreibern mitnutzen, nicht jedoch Anbieter, soweit diese reine Mobildatendienste ohne technische Möglichkeit zum unmittelbaren Empfang von textbasierten Nachrichten anbieten;2.Ziffer 2?Warnmeldungen? öffentliche Warnungen in Form von textbasierten Nachrichten vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe, die im Auftrag der für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden zum Zweck der Aussendung über das öffentliche Warnsystem in einem bestimmten geografischen Gebiet ausgelöst werden;3.Ziffer 3?öffentliches Warnsystem? alle technischen Vorrichtungen, mit denen eine Übermittlung...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT