Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
60. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
Auf Grund des § 125 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:Auf Grund des Paragraph 125, Absatz 5, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Gegenstand§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1.Ziffer eins?Mobilfunkbetreiber? Anbieter von öffentlichen mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, welche ein eigenständiges Funknetz betreiben (physikalische Netzbetreiber), und auch mobile virtuelle Netzbetreiber (Mobile Virtual Network Operator ? MVNO), welche die Netzinfrastruktur von anderen Netzbetreibern mitnutzen, nicht jedoch Anbieter, soweit diese reine Mobildatendienste ohne technische Möglichkeit zum unmittelbaren Empfang von textbasierten Nachrichten anbieten;2.Ziffer 2?Warnmeldungen? öffentliche Warnungen in Form von textbasierten Nachrichten vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe, die im Auftrag der für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden zum Zweck der Aussendung über das öffentliche Warnsystem in einem bestimmten geografischen Gebiet ausgelöst werden;3.Ziffer 3?öffentliches Warnsystem? alle technischen Vorrichtungen, mit denen eine Übermittlung...
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