Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

65. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 256/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:

Zielbestimmung§ 1.

Ziel dieser Verordnung ist die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.

Geltungsbereich§ 2.

  • (1) Diese Verordnung gilt für
  • 1.Betreiberinnen und Betreiber von Großküchen, die regelmäßig eine grundsätzlich konstante Personengruppe mit Speisen im Rahmen eines längerfristigen Auftrages versorgen, und
  • 2.Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, in der Fassung ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1, die die Herkunft von Zutaten in Speisen freiwillig ausloben.
  • (2) Diese Verordnung gilt nicht für Verpflegs- und Betreuungseinrichtungen des Bundesheeres und anderer im öffentlichen Interesse tätigen Einsatzorganisationen bei Übungen und Einsätzen.
  • Information über die Herkunft von Zutaten§ 3.
  • (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, die
  • 1.Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild, oder
  • 2.Milch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse, oder
  • 3.Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei
  • als Zutat enthalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft dieser Zutaten zu informieren.
  • (2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend und somit nicht irreführend sind.
  • Weitergabe der Information§ 4.
  • (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben die Information über die Herkunft der in der Anlage aufgeführten Zutaten in Speisen in deutlich lesbarer und gut sichtbarer Form durch einen Aushang, einen...
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