Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Niger entsendeten Personen (EUMPM Niger-Verordnung)

68. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Niger entsendeten Personen (EUMPM Niger-Verordnung) Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben§ 1.Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Niger aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Beschlüssen (GASP) 2022/2444 des Rates vom 12. Dezember 2022 über eine militärische Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) sowie 2023/389 des Rates vom 20. Februar 2023 über die Einleitung der militärischen Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) und den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG nach Niger aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Beschlüssen (GASP) 2022/2444 des Rates vom 12. Dezember 2022 über eine militärische Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) sowie 2023/389 des Rates vom 20. Februar 2023 über die Einleitung der militärischen Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) und den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen...

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