Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Niger entsendeten Personen (EUMPM Niger-Verordnung)

68. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Niger entsendeten Personen (EUMPM Niger-Verordnung) Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben§ 1.

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Niger aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Beschlüssen (GASP) 2022/2444 des Rates vom 12. Dezember 2022 über eine militärische Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) sowie 2023/389 des Rates vom 20. Februar 2023 über die Einleitung der militärischen Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) und den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  • 1.die Unterstützung der Einrichtung und des Aufbaus eines Zentrums für die Ausbildung der Techniker der Streitkräfte durch Beratung und Ausbildung, auch für Ausbilder,
  • 2.die Unterstützung des Aufbaus von Fachkapazitäten der nigrischen Streitkräfte durch Bereitstellung von Fachschulungen auf Abruf und
  • 3.die Unterstützung der Schaffung und des Aufbaus eines Bataillons für Kommunikation und Befehlsunterstützung durch Schulung und Betreuung seiner Einheiten, seiner Spezialisten und seiner Befehlskette, damit es anschließend zur Unterstützung der Operationen Nigers im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht eingesetzt werden kann.
  • Befugnisse und Mittel§ 2.
  • (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind.
  • (2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
  • (3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf...
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