Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Berichtigung der authentischen albanischen Sprachfassung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

44. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Berichtigung der authentischen albanischen Sprachfassung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die albanische Sprachfassung des Art. 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr (BGBl. III Nr. 160/2014) wurde in einem Berichtigungsverfahren nach Art. 79 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980) durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien vom 15. Februar 2023 und 9. März 2023 berichtigt.Die albanische Sprachfassung des Artikel 12, der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,) wurde in einem Berichtigungsverfahren nach Artikel 79, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Bundesgesetzblatt Nr...

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