Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert werden

79. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert werdenArtikel 1Änderung der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung

Auf Grund des § 23h Abs. 2 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 23 h, Absatz 2, des Bankwesengesetzes ? BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung ? KIM-V, BGBl. II Nr. 230/2022, wird wie folgt geändert:Die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung ? KIM-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ?(1)?; folgender Abs. 2 wird angefügt:; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  • ?(2)Absatz 2Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind auf private Wohnimmobilienfinanzierungen anzuwenden, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierungen (§ 3 Z 4) handelt.?Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind auf private Wohnimmobilienfinanzierungen anzuwenden, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierungen (Paragraph 3, Ziffer 4,) handelt.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 2 wird am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, Ziffer 2, wird am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

    ?Private Wohnimmobilienfinanzierungen, die ab dem 1. April 2023 als Zwischenfinanzierung (Z 4) neu vereinbart wurden und deren Laufzeit danach durch eine entsprechende Vereinbarung auf einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum verlängert wird, gelten im Zeitpunkt der Verlängerung als neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung gemäß § 2 Abs. 2;??Private Wohnimmobilienfinanzierungen, die ab dem 1. April 2023 als Zwischenfinanzierung (Ziffer 4,) neu vereinbart wurden und deren Laufzeit danach durch eine entsprechende Vereinbarung auf einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum verlängert wird, gelten im Zeitpunkt der Verlängerung als neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 ;, ?,

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Z 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 6 angefügt:In Paragraph 3, Ziffer 3, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 bis 6 angefügt:

    ?4.Ziffer 4Zwischenfinanzierung: private Wohnimmobilienfinanzierungen mit einer vereinbarten Laufzeit von höchstens zwei Jahren, bei denen das Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer vereinbart hat,a)Litera aden Kredit aus dem Verkaufserlös einer Immobilie zu tilgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zwischenfinanzierungaa)Sub-Litera, a, aim Eigentum des Kreditnehmers steht, von ihm oder seinen Angehörigen im Sinne des § 72 StGB bewohnt wird und für die das Kreditinstitut eine eintragungsfähige Pfandurkunde einholt, oderim Eigentum des Kreditnehmers steht, von ihm oder seinen Angehörigen im Sinne des Paragraph 72, StGB bewohnt wird und für die das Kreditinstitut eine eintragungsfähige Pfandurkunde einholt, oderbb)Sub-Litera, b, bgemäß § 7 Abs. 3 Z 1 für die Zwischenfinanzierung als Sicherheit dient, wobei die Kreditsumme 90% des Betrags der Hypothek nicht übersteigt,gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, für die Zwischenfinanzierung als Sicherheit dient, wobei die Kreditsumme 90% des Betrags der Hypothek nicht übersteigt,wobei die Kreditsumme zuzüglich Vorlasten der Immobilie 80% des Marktwerts der Immobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht übersteigt. Der Marktwert ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Rz 209 bis 214 der Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29. Mai 2020 (EBA/GL/2020/06) festzustellen und zu dokumentieren. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der Zwischenfinanzierung sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die Zwischenfinanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird; oderwobei die Kreditsumme zuzüglich Vorlasten der Immobilie 80% des Marktwerts der Immobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht übersteigt. Der Marktwert ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Rz 209 bis 214 der Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29. Mai 2020 (EBA/GL/2020/06) festzustellen und zu dokumentieren. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der Zwischenfinanzierung sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die Zwischenfinanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird; oderb)Litera bdie Kreditsumme aus einer Förderung für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien zu tilgen,aa)Sub-Litera, a, adie als Geldleistung gewährt wird und vom Kreditnehmer nicht zurückzuzahlen ist (Zuschuss),bb)Sub-Litera, b, bdie von einem Rechtsträger gemäß Art. 112 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird unddie von einem Rechtsträger gemäß Artikel 112, Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird undcc)Sub-Litera, c, cfür die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zwischenfinanzierung über eine verbindliche Förderzusage auf Gewährung und Auszahlung der Förderung verfügt;5.Ziffer 5Vorfinanzierungen von Bauspardarlehen und Förderkrediten: Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit von höchstens zwei Jahren, bei denen das Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer vereinbart hat, die Kreditsummea)Litera aaus einem Darlehen einer Bausparkasse gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b des Bausparkassengesetzes ? BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, zu tilgen, für das der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung über eine verbindliche Zusage zur Gewährung und Auszahlung des Darlehens verfügt, welche die Bausparkasse nach Prüfung der Anforderungen des BSpG vorbehaltlich deren vollständiger Erfüllung erteilt hat, oderaus einem Darlehen einer Bausparkasse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b des Bausparkassengesetzes ? BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zu tilgen, für das der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung über eine verbindliche Zusage zur Gewährung und Auszahlung des Darlehens verfügt, welche die Bausparkasse nach Prüfung der Anforderungen des BSpG vorbehaltlich...

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