Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses (Stromkostenzuschuss-Verfahrens-Verordnung ? SKZVV)

82. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses (Stromkostenzuschuss-Verfahrens-Verordnung ? SKZVV) Auf Grund des § 6b des Bundesgesetzes über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz ? SKZG), BGBl. Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 6 b, des Bundesgesetzes über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz ? SKZG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung sieht Regeln zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für natürliche Personen in Form eines Grundkontingents und eines allfälligen Stromkostenergänzungszuschusses unter den Bedingungen des § 4 Abs. 2 Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG) vor. Diese Verordnung sieht Regeln zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für natürliche Personen in Form eines Grundkontingents und eines allfälligen Stromkostenergänzungszuschusses unter den Bedingungen des Paragraph 4, Absatz 2, Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG) vor.

Antragstellung§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie Antragstellung zum Erhalt des Grundkontingents hat elektronisch auf der Webseite ?https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg? im Zeitraum 17. April 2023 bis 31. Mai 2023 zu erfolgen.
  • (2)Absatz 2Für eine ununterbrochene Gewährung des Zuschusses ist ein Wechsel des Stromlieferanten rechtzeitig vor dem Wechselstichtag auf der in Abs. 1 genannten Webseite unter Angabe der Antragsnummer und des Wechselstichtags anzuzeigen.Für eine ununterbrochene Gewährung des Zuschusses ist ein Wechsel des Stromlieferanten rechtzeitig vor dem Wechselstichtag auf der in Absatz eins, genannten Webseite unter Angabe der Antragsnummer und des Wechselstichtags anzuzeigen.
  • Verpflichtung zur Information potenziell begünstigter Personen§ 3.Paragraph 3

    Die Stromlieferanten sind verpflichtet, den Kreis potenzieller Begünstigter über den Inhalt und die Fördervoraussetzungen des Zuschusses zu informieren. Diese Mitteilung hat nach Möglichkeit in elektronischer Form oder...

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