Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung ? BMBWF)

97. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung ? BMBWF) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird verordnet:

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist, oder die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
  • (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Psychologinnen und Psychologen bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den psychologischen Beratungsstellen für Studierende.
  • (3)Absatz 3Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger oder Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze teilnehmen.
  • Ziele der Grundausbildung§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsZiel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.
  • (2)Absatz 2Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten1.Ziffer einsallgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
  • 2.Ziffer 2spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bewältigung der Aufgaben des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,3.Ziffer 3Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,4.Ziffer 4umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,5.Ziffer 5Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Gleichstellungs- und Diversitätsfragen mit dem Fokus auf den gesamten Ressortbereich sowie6.Ziffer 6Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung

    zu vermitteln.

    Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsAusbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist.
  • (2)Absatz 2Jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat für ihren Bereich eine Ausbildungsbeauftragte bzw. einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Agenden die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter. Bei Dienststellen kann bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter bestellt werden.
  • (3)Absatz 3Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Für die ressortintern durchzuführenden Ausbildungsfächer werden diese von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter bestellt. Vortragende, die im Rahmen der Basislehrgänge an der Verwaltungsakademie des Bundes tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
  • Übertragung der Organisation und Durchführung§ 4.Paragraph 4

    Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

    Aufbau der Grundausbildung§ 5.Paragraph 5,

    Die Grundausbildung besteht aus

    1.Ziffer einseiner Erstorientierung,2.Ziffer 2einer allgemeinen Ausbildung,3.Ziffer 3einer fachspezifischen Ausbildung,4.Ziffer 4einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.Ausbildungsformen§ 6.Paragraph 6,

    Die allgemeine sowie die fachspezifische Ausbildung sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als

    1.Ziffer einsKurse,2.Ziffer 2betreutes Selbststudium mit Lernbehelfen,3.Ziffer 3eigenständige schriftliche Arbeit,4.Ziffer 4E-Learning,5.Ziffer 5Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oderKombination der in Ziffer eins bis 4 genannten Ausbildungsformen oder6.Ziffer 6in einer anderen geeigneten Formzu gestalten.Ausbildungsplan§ 7.Paragraph 7,

  • (1)Absatz einsDie oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden...
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