Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrages dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO)

155. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO) Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 31/2023, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDer Investitionsfreibetrag beträgt nach Maßgabe des § 11 EStG 1988 15% für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB).Der Investitionsfreibetrag beträgt nach Maßgabe des Paragraph 11, EStG 1988 15% für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB).
  • (2)Absatz 2Ein Öko-IFB steht zu für:1.Ziffer einsWirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), jeweils in der geltenden Fassung, anwendbar ist und für die von der zuständigen Förderstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) eine Förderung nach den genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird oder nach Maßgabe des § 2 plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegen.Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), jeweils in der geltenden Fassung, anwendbar ist und für die von der zuständigen Förderstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) eine Förderung nach den genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird oder nach Maßgabe des Paragraph 2, plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegen.
  • 2.Ziffer 2Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (lit. a), E-Ladestationen (lit. b) und Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle (lit. c):Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (Litera a,), E-Ladestationen (Litera b,) und Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle...

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