Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, die Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind sowie die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert und die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (?2019 neuartiges Coronavirus?), die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, die Verordnung...

159. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, die Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind sowie die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert und die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (?2019 neuartiges Coronavirus?), die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, die Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem ?2019 neuartigen Coronavirus? sowie die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung aufgehoben werden

Auf Grund der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 15, § 7, § 7b, § 17, § 20 Abs. 4, § 25 und § 26 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, sowie des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 15,, Paragraph 7,, Paragraph 7 b,, Paragraph 17,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 25 und Paragraph 26, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, sowie des Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird verordnet:

Artikel 1Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT