Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung ?Leithaberg?, die DAC-Verordnung ?Rosalia?, die DAC-Verordnung ?Traisental?, die DAC-Verordnung ?Wiener Gemischter Satz?, die DAC-Verordnung ?Wachau?, die DAC-Verordnung ?Kremstal?, die DAC-Verordnung ?Südsteiermark?, die DAC-Verordnung ?Vulkanland Steiermark?, die DAC-Verordnung ?Weststeiermark?, die Sektbezeichnungsverordnung, die Rebsortenverordnung, die Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden sowie die DAC-Verordnung ?Eisenberg? und die DAC-Verordnung ?Thermenregion? neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2023)
191. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung ?Leithaberg?, die DAC-Verordnung ?Rosalia?, die DAC-Verordnung ?Traisental?, die DAC-Verordnung ?Wiener Gemischter Satz?, die DAC-Verordnung ?Wachau?, die DAC-Verordnung ?Kremstal?, die DAC-Verordnung ?Südsteiermark?, die DAC-Verordnung ?Vulkanland Steiermark?, die DAC-Verordnung ?Weststeiermark?, die Sektbezeichnungsverordnung, die Rebsortenver-ordnung, die Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden sowie die DAC-Verordnung ?Eisenberg? und die DAC-Verordnung ?Thermenregion? neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2023) Auf Grund des § 8 Abs. 2, des § 10 Abs. 6, des § 13 Abs. 3, des § 22, des § 26 Abs. 3 und des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2,, des Paragraph 10, Absatz 6,, des Paragraph 13, Absatz 3,, des Paragraph 22,, des Paragraph 26, Absatz 3 und des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019, wird verordnet:
Artikel 1Änderung der DAC-Verordnung ?Leithaberg?
Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung ?Leithaberg?), BGBl. II Nr. 252/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung ?Leithaberg?), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
?§ 1a.Paragraph eins a,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ?Schauetikett? ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält.? Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ?Schauetikett? ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Artikel 119, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält.?
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
?§ 2.Paragraph 2,
Wein kann unter der Bezeichnung ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung ?Leithaberg? in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein gemäß § 10 des Weingesetzes 2009, sowie folgenden Anforderungen entspricht Wein kann unter der Bezeichnung ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung ?Leithaberg? in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein gemäß Paragraph 10, des Weingesetzes 2009, sowie folgenden Anforderungen entspricht
1.Ziffer einsDer Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Leithaberg geerntet wurden.2.Ziffer 2Rotwein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte ?Blaufränkisch? bereitet worden sein.3.Ziffer 3Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten ?Weißer Burgunder?, ?Chardonnay?, ?Neuburger?, ?Grüner Veltliner? oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein.4.Ziffer 4Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer ?Qualitätswein?, ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? in Verbindung mit der Bezeichnung ?Leithaberg? anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung ?Leithaberg? ist dabei dem Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? voranzustellen. Die Schriftzeichen für ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für ?Leithaberg? verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen.5.Ziffer 5Der Wein darf nur in Glasflaschen abgefüllt werden. Nennvolumina von 1,0 Liter und 2,0 Liter sowie ein Verschluss mit Kronenkork sind nicht zulässig.6.Ziffer 6Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung ?trocken? entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss bei rotem Leithaberg DAC jedoch weniger als 2,5 g/l betragen.7.Ziffer 7Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen:a)Litera aGeschmack: regionstypisch, engmaschig, würzig, elegant, mineralisch, kein bis kaum merkbarer Holzton;b)Litera bGeruch: regionstypisches Bukett, fruchtig, würzig und frisch, untergeordnete Primärfrucht.8.Ziffer 8Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer:a)Litera aWeißer Leithaberg DAC ohne nähere Herkunftsbezeichnung (Leithaberg Gebietswein) darf ab 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.b)Litera bRoter Leithaberg DAC ohne nähere Herkunftsbezeichnung (Leithaberg Gebietswein) darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.c)Litera cWeißer Leithaberg DAC mit näherer Herkunftsbezeichnung (Orts- und Riedenwein) darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.d)Litera dRoter Leithaberg DAC mit näherer Herkunftsbezeichnung (Orts- und Riedenwein), darf ab 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.9.Ziffer 9Die für einen Wein mit der Bezeichnung ?Leithaberg DAC? erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung ?Leithaberg DAC? verwendet werden. Im Falle einer Abwertung des eingereichten Weins auf Qualitätswein der g.U. Burgenland ist dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die staatliche Prüfnummer verliehen wurde, durch den Prüfnummerninhaber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.10.Ziffer 10Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von Leithaberg DAC geschult worden sein. Der Wein entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage ?Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung ?Leithaberg DAC? verkehrsfähig?? von mindestens vier der sechs Koster mit ?ja? beantwortet wurde. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als ?Leithaberg-DAC? mit einem Kostergebnis von drei zu drei ist die Probe einer anderen amtlichen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. II Nr. 221/2011 in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.?Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von Leithaberg DAC geschult worden sein. Der Wein entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage ?Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung ?Leithaberg DAC? verkehrsfähig?? von mindestens vier der sechs Koster mit ?ja? beantwortet wurde. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als ?Leithaberg-DAC? mit einem Kostergebnis von drei zu drei ist die Probe einer anderen amtlichen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.?
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
?§ 3.Paragraph 3,
Wein mit der Verkehrsbezeichnung ?Leithaberg DAC? ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg liegen.?
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 4, letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
?§ 5.Paragraph 5,
Wer einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung ?Leithaberg DAC? stellt, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.?
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Text des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?; folgender Abs. ?(2)? wird angefügt:
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