Bundesgesetz vom 27. Juni 1968 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Sonderabgabe vom Einkommen

§ 1. (1) Neben dem Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches gemäß dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, und neben dem Beitrag nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, wird für die Kalenderjahre 1969 und 1970 eine Sonderabgabe vom Einkommen erhoben.

(2) Die Sonderabgabe vom Einkommen haben alle natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer unterliegen.

§ 2. Die Sonderabgabe vom Einkommen beträgt 1. für natürliche Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer,

  1. für juristische Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Körperschaftsteuer. Für Einkommensteile von 200.100 Schilling bis 250.000 Schilling und von 1,000.100 Schilling bis 1,111.100 Schilling darf die Sonderabgabe vom Einkommen nur insoweit erhoben werden, daß sie zusammen mit der Körperschaftsteuer und den Beiträgen vom Einkommen 100 v. H. dieser Einkommensteile nicht übersteigt.

    § 3. (1) Die Sonderabgabe vom Einkommen ist in den Steuerbescheiden über die Einkommensteuer

    (Körperschaftsteuer) für die Kalenderjahre 1969 und 1970 festzusetzen; sie kann in einem Betrag mit dieser ausgewiesen werden.

    (2) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    im Abzugswege eingehoben, so ist die Sonderabgabe vom Einkommen vom Arbeitgeber für alle Lohnzahlungszeiträume, die in den Kalenderjahren 1969 und 1970. enden, zusammen mit der Lohnsteuer einzuheben und abzuführen.

    (3) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    durch Jahresausgleich festgestellt, so sind die Bestimmungen dieses Artikels auf Jahresausgleiche für die Kalenderjahre 1969 und 1970

    anzuwenden.

    (4) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag

    (§§ 85 ff. des Einkommensteuergesetzes 1967)

    und beim Steuerabzug in besonderen Fällen

    (§§ 90 ff. des Einkommensteuergesetzes 1967) ist die Sonderabgabe vom Einkommen von den in den Kalenderjahren 1969 und 1970 zufließenden Einkünften zusammen mit der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer einzuheben und abzuführen.

    (5) Die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind sinngemäß anzuwenden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4

    in der Zeit vom 1. Feber 1969 bis 31. Jänner 1971

    zehn Einhunderteinunddreißigstel von den Gesamteingängen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Beiträge vom Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, und der Sonderabgabe vom Einkommen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Einkommen für die Kalenderjahre 1969 und 1970.

    § 4. Die Sonderabgabe vom Einkommen ist eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von den Finanzämtern erhoben.

    Artikel II Sonderabgabe vom Vermögen

    § 5. (1) Für die Kalenderjahre 1969 und 1970

    wird eine Sonderabgabe vom Vermögen in Höhe von 50 v. H. der Vermögensteuer erhoben.

    (2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer geltenden gesetzlichen Vorschriften sind für die Sonderabgabe vom Vermögen sinngemäß anzuwenden;

    die Sonderabgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten — unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt —

    in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1970 fünfzig Einhundertdreiundfünfzigstel von den Gesamteingängen an Vermögensteuer einschließlich des Beitrages vom Vermögen nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl.

    Nr. 207, und einschließlich der Sonderabgabe vom Vermögen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Vermögen für die Kalenderjahre 1969 und 1970.

    § 6. Die Sonderabgabe vom Vermögen ist eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von den Finanzämtern erhoben.

    Artikel III

    Änderungen des Vermögensteuergesetzes

    § 7. Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

    Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

    Nr. 33/1957, BGBl. Nr. 83/1963 und BGBl.

    Nr. 44/1968, wird für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1969 abgeändert wie folgt:

  2. Die Abs. 1 und 2 des § 5 haben zu lauten:

    „(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei

    (Freibeträge):

    1.80.000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;

  3. 80.000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

    Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem

    überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht,

    wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;

  4. 80.000 Schilling für jedes minderjährige Kind,

    wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3

    gilt entsprechend.

    (2) Weitere 80.000 Schilling sind steuerfrei,

    wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:

  5. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein;

  6. das letzte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen darf nicht mehr als 30.000 Schilling betragen haben. Maßgebend ist das Einkommen,

    mit dem der Steuerpflichtige für den letzten Veranlagungszeitraum zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Ist der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nicht veranlagt worden, so ist das Einkommen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu.

    berechnen;

  7. das Gesamtvermögen darf nicht mehr als 300.000 Schilling betragen.

    Ist der Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend...

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