Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (1. ZollR-DG Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, wird wie folgt geändert: 1. § 2 lautet:

„§ 2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17 Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. EG Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 7a des EG-Vertrages besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.

(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.

(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend."

  1. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

    „Bezeichnung einer Partei

    § 5a. Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einer Entscheidung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt der Entscheidung und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Die Entscheidung wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam."

  2. § 12 Abs.1 lautet:

    „(1) Die dem grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Zollorgane während einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 4, § 22 oder § 29 und bei der Hinfahrt zu und der Rückfahrt von dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern und für eine kostenlose Hin- oder Rückfahrt mit anderen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu sorgen, wenn eigene nicht vorhanden sind."

  3. Im § 21 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß des Buchstabens b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

    ,,c) Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen."

  4. In § 24 Abs. 1 lautet der erste Satz:

    „In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, Nachschauen vorzunehmen."

  5. § 25 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Zollbehörden können abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind."

    7 § 26 Abs. 1 Z2 lautet:

    „2. ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder"

  6. Im § 31 Abs. 5 wird der Ausdruck „ von Nichtgemeinschaftswaren" durch den Ausdruck „ solcher Waren" ersetzt.

  7. § 35 samt Überschrift lautet:

    „Behinderung der Zollaufsicht

    § 35. (1) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten...

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