Bundesgesetz, mit dem das ABGB, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden und das Gesetz vom 24. Februar 1905 RGBl. Nr. 33 aufgehoben wird (Grundbuchsnovelle 1997 ? GBNov. 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des ABGB Der zweite Satz des § 469a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, hat zu lauten:

„Ist jedoch im öffentlichen Buch ein der Hypothek im Rang nachfolgendes oder ihr gleichrangiges,

rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vertraglich vorbehalten hat und dieser Vorbehalt im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist.“

Artikel II

Änderungen des Grundbuchsumstellungsgesetzes Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 343/1989, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 1 Abs. 1 sind die Worte „Bundesminister für Bauten und Technik“ durch „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ zu ersetzen.

  2. Dem § 2 ist der folgende Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, daß weitere Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters mit den Eintragungen des Hauptbuchs wiedergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.“

  3. Die §§ 6 bis 8 haben zu lauten:

    „Grundbuchsabfrage

    § 6. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage von Eintragungen des Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage)

    befugt.

    (2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:

  4. Notare, soweit sie als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen tätig werden, und nach Maßgabe des § 7;

  5. die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit dies zur Erfüllung der ihnen

    übertragenen Aufgaben notwendig ist.

    Grundbuchsabfrage durch Notare

    § 7. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

    Auflagen

    § 8. Der Bundesminister für...

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