Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle wird genehmigt.

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

  3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

(Ãœbersetzung)

Präambel Kapitel 1 Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 Ziele Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Anwendungsbereich Kapitel 2 Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente Artikel 4 Allgemeine Sicherheitsanforderungen Artikel 5 Vorhandene Anlagen Artikel 6 Wahl des Standorts geplanter Anlagen Artikel 7 Auslegung und Bau von Anlagen Artikel 8 Bewertung der Anlagensicherheit Artikel 9 Betrieb von Anlagen Artikel 10 Endlagerung abgebrannter Brennelemente Kapitel 3 Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle Artikel 11 Allgemeine Sicherheitsanforderungen Artikel 12 Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten Artikel 13 Wahl des Standorts geplanter Anlagen Artikel 14 Auslegung und Bau von Anlagen Artikel 15 Bewertung der Anlagensicherheit Artikel 16 Betrieb von Anlagen Artikel 17 Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß

Kapitel 4 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen Artikel 18 Durchführungsmaßnahmen Artikel 19 Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung Artikel 20 Staatliche Stelle Artikel 21 Verantwortung des Genehmigungsinhabers Artikel 22 Personal und Finanzmittel Artikel 23 Qualitätssicherung Artikel 24 Strahlenschutz während des Betriebs Artikel 25 Notfallvorsorge Artikel 26 Stillegung Kapitel 5 Verschiedene Bestimmungen Artikel 27 Grenzüberschreitende Verbringung Artikel 28 Ausgediente umschlossene Quellen Kapitel 6 Tagungen der Vertragsparteien Artikel 29 Vorbereitungstagung Artikel 30 Überprüfungstagungen Artikel 31 Außerordentliche Tagungen Artikel 32 Berichterstattung Artikel 33 Teilnahme Artikel 34 Zusammenfassende Berichte Artikel 35 Sprachen Artikel 36 Vertraulichkeit Artikel 37 Sekretariat Kapitel 7 Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen Artikel 38 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Artikel 39 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt Artikel 40 Inkrafttreten Artikel 41 Änderungen des Übereinkommens Artikel 42 Kündigung Artikel 43 Depositar Artikel 44 Authentische Texte Präambel Die Vertragsparteien –

  1. in der Erkenntnis, daß beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle anfallen und daß auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen;

  2. in der Erkenntnis, daß für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten;

  3. in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;

  4. in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;

  5. in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;

  6. in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt;

  7. in der Erkenntnis, daß die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten,

    die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;

    viii) in der Erkenntnis, daß abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen;

  8. in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;

  9. im Bewußtsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;

  10. überzeugt, daß radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig in der Erkenntnis, daß unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien

    über die Nutzung einer ihrer Anlagen zugunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;

  11. in der Erkenntnis, daß jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;

    xiii) eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/1998, des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988, des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990, des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989, des Übereinkommens

    über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler Instrumente;

  12. eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen „Internationale Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen“ englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel „Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver Abfälle“ englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen

    über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;

  13. unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;

  14. in der Erkenntnis, daß eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 6/2000 genannte radioaktive Material, wünschenswert ist –

    sind wie folgt übereingekommen:

    Kapitel 1

    Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1

    Ziele Ziele dieses Ãœbereinkommens sind:

  15. Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;

  16. Gewährleistung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen eine mögliche Gefährdung in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um den einzelnen,

    die Gesellschaft und die Umwelt heute und in Zukunft vor schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung zu schützen, und dies in einer Weise, daß die Bedürfnisse und Wünsche der heutigen Generation erfüllt werden, ohne daß die Fähigkeit künftiger Generationen, die eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, aufs Spiel gesetzt wird,

  17. Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie in irgendeiner Stufe der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle eintreten.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet a) „abgebrannte Brennelemente“ nuklearen Brennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;

  18. „Ableitungen“ geplante und kontrollierte Freisetzungen flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die rechtmäßig im Rahmen der von der staatlichen Stelle genehmigten Grenzwerte aus staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlagen während des Normalbetriebs in die Umwelt erfolgen; Â

  19. „Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung abgebrannter Brennelemente ist;

  20. „Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung radioaktiver Abfälle ist, wobei eine kerntechnische Anlage während der Stilllegung nur dann eingeschlossen ist, wenn sie von der Vertragspartei als Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle bezeichnet wird;

  21. „Behandlung abgebrannter Brennelemente“ sämtliche Tätigkeiten, welche...

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