Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Türkischen Republik sind in Anbetracht der zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und der beiderseitigen Interessen auf dem Gebiete des Arbeitsmarktes,

in der Absicht, den Bedarf Österreichs an ausländischen Arbeitskräften auch mit türkischen Arbeitskräften zu decken und die Anwerbung der türkischen Arbeitskräfte ausschließlich der Vermittlung der türkischen Anstalt zur Vermittlung von Arbeit und Arbeitskräften zu

überlassen,

in der Erwägung, daß den Behörden der beiden Länder Richtlinien für die Durchführung ihres Vorhabens gegeben werden sollen,

und von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Solidarität zwischen den beiden Ländern zu verstärken,

übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen folgenden Inhaltes abzuschließen:

Artikel 1

(1) Das österreichische Bundesministerium für soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium genannt) übermittelt der türkischen Anstalt zur Vermittlung von Arbeit und Arbeitskräften

(im folgenden Vermittlungsanstalt genannt)

nach Wirtschaftszweigen und Berufen aufgegliederte Angaben über den ungefähren Bedarf der österreichischen Wirtschaft an türkischen Arbeitskräften, damit die Vermittlungsanstalt rechtzeitig feststellen kann, wieweit es möglich ist, diesen Bedarf zu befriedigen.

(2) Die Vermittlungsanstalt teilt dem Sozialministerium so rasch wie möglich mit, wieweit der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.

Artikel 2

(1) Das Sozialministerium und die von ihm zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich zwecks Anwerbung türkischer Arbeitskräfte unmittelbar an die Vermittlungsanstalt wenden.

Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird,

wird der Vermittlungsanstalt vom Sozialministerium bekanntgegeben.

(2) Das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle und die Vermittlungsanstalt führen die ihnen nach diesem Abkommen obliegenden Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene Verfahren zu beschleunigen und, soweit es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen.

(3) Die türkische Regierung stimmt zu, daß

das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle für die Anwerbung der türkischen Arbeitnehmer eine Kommission in die Türkei entsendet. Die Kosten der Tätigkeit dieser Kommission trägt das Sozialministerium bzw. die ermächtigte Stelle, die Räumlichkeiten und die erforderlichen Einrichtungsgegenstände werden von der Vermittlungsanstalt zur Verfügung gestellt. Die Vermittlungsanstalt wird die Einrichtung der österreichischen Kommission erleichtern und ihr bei der Durchführung ihrer Aufgaben behilflich sein.

Artikel 3

(1) Die Kommission reicht der Vermittlungsanstalt die Gesuche der Arbeitgeber um Zuweisung von nicht mit Namen bezeichneten Arbeitskräften ein. Die Gesuche müssen gemäß einem vom Sozialministerium und von der Vermittlungsanstalt genehmigten Muster alle Angaben enthalten, die für die gewünschten Arbeitskräfte notwendig sind, so insbesondere Angaben

über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten,

über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung,

über den Lohn im ganzen und nach Vornahme der Abzüge sowie über die übrigen Anstellungsbedingungen.

Sie haben ferner Angaben

über die Wohnmöglichkeit des Arbeitnehmers zu enthalten.

(2) Die Vermittlungsanstalt teilt der Kommission sofort mit, ob und in welcher Anzahl Arbeitskräfte für die gemeldeten Stellen verfügbar sind.

(3) Kann die Nachfrage befriedigt werden,

so bringt die Vermittlungsanstalt das Gesuch unverzüglich zur Kenntnis der Arbeitnehmer.

Artikel 4

(1) Nach eigenem Verfahren sammelt die Vermittlungsanstalt die Dienstangebote und nimmt die erste Auswahl unter den Bewerbern vor.

Sie untersucht die beruflichen Fähigkeiten der Bewerber und prüft, ob diese den Anforderungen der gemeldeten Stellen entsprechen. Die die...

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