Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

49.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

[Abkommen in deutscher Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Abkommen in russischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurden am 26. November 2018 bzw. 15. März 2019 abgegeben. Gemeinsam mit seiner Mitteilung gemäß Art. 15 hat Österreich die nachstehende allgemeine Erklärung abgegeben:

?Erklärung über den territorialen Geltungsbereich von Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation

Die Republik Österreich verweist auf die Note der Europäischen Union vom 19. September 2014 über den territorialen Anwendungsbereich von Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation und...

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