Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

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BUNDESGESETZBLATT
R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 5. November 2024 Teil III
174. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die
Zusammenarbeit bei deren Prävention
(NR: GP XXVII RV 2411 AB 2642 S. 270. BR: AB 11600 S. 969.)
174.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG
genehmigt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die
Zusammenarbeit bei deren Prävention
[Abkommen in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Abkommen in georgischer Sprache siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 30. Nove mber 2023 bzw.
27. September 2024 abgegeben; das Abko mmen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 2024
in Kraft.
Nehammer

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